Im Vordergrund des Bildes sieht man gelbblühende Rapsfelder. Ein Dorf ist in der Mitte mit einem Kirchturm zu sehen. Dahinter erkennt man ein weiteres Dorf, dass an einem Fluss liegt.

Viertes Änderungsverfahren (2021)

Am 08. Juli 2021 hat der Hessische Landtag der Vierten Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 (Landesentwicklungsplan Hessen 2020 – Raumstruktur, Zentrale Orte und Großflächiger Einzelhandel) zugestimmt (Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000).

Die Verordnung ist am 03. September 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen verkündet worden (GVBl. S. 394) und einen Tag später in Kraft getreten.

In der Folge ist der Landesentwicklungsplan Hessen 2000, festgestellt durch Rechtsverordnung vom 13. Dezember 2000 (GVBl. I 2001, S. 2), vollständig aufgehoben. Aufgehoben wurden bereits die Vorgaben zur Nutzung der Windenergie, festgestellt durch Verordnung vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 479). Sie sind in aktualisierter Form Gegenstand der Dritten Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000.

Unberührt und in Kraft bleiben die Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 vom 22. Juni 2007 (GVBl. I, S. 406) sowie die Verordnung über die Dritte Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000, festgestellt durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 398, 551).

Gegen die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 kann innerhalb eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung ein Normenkontrollantrag gestellt werden. Ein Normenkontrollantrag kann innerhalb der vorbezeichneten Frist auch gegen einzelne Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans Hessen 2020 - Raumstruktur, Zentrale Orte und Großflächiger Einzelhandel - 4. Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 - gestellt werden.

Der Normenkontrollantrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgerichtshof Kassel, Goethestraße 41-43, 34119 Kassel, zu stellen. Der Normenkontrollantrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner und den Gegenstand des Normenkontrollantrags bezeichnen.

Falls der Normenkontrollantrag in elektr onischer Form gestellt wird, ist er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen.